Wenn Sie für uns zum Tippgeber werden, können Sie damit bares Geld verdienen – mit der Tippgeber-Provision.
Für unser Portfolio sind wir immer auf der Suche nach Wohnungen und Häusern, die aktuell zum Verkauf angeboten werden. Hierbei freuen wir uns über Ihren Tipp, der sich für Sie mit unserer attraktiven Tippgeber-Provision lohnen wird. Wenn Sie also einen Eigentümer kennen, der seine Wohnung oder Haus verkaufen möchte, freuen wir uns über ihren Tipp, den wir gerne auch belohnen. Denn Ihr Tipp ist uns bei der Suche nach neuen Objekten viel wert.*
Wie funktioniert die Tippgeber-Provision? Und was müssen Sie tun, um eine solche Provision zu erhalten?
Der Weg zu Ihrer Provision in fünf einfachen Schritten:
Schritt 1: Kontaktaufnahme
Sie wissen, dass ein Eigentümer seine Immobilie veräußern möchte. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie von einem Immobilienverkauf hören. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!
Schritt 2: Tippgeber-Vereinbarung
Sie nennen uns nähere Details zur Immobilie. Wenn das Angebot für uns von Interesse ist und der Verkauf der Immobilie uns bisher unbekannt war, vereinbaren wir mit Ihnen schriftlich den prozentualen Anteil Ihrer Tippgeber-Provision.
Schritt 3: Verkaufsverhandlung
Wir kontaktieren den Eigentümer und treten mit ihm in die Verkaufsverhandlungen ein. Dabei agieren wir sehr diskret und werden nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch erwähnen, dass wir den Tipp von Ihnen erhalten haben.
Schritt 4: Notarieller Kaufvertrag und Auszahlung
Nachdem der Kaufvertrag notariell beurkundet ist und der Kaufpreis fällig gestellt wird, überweisen wir dem Verkäufer den vereinbarten Preis und am gleichen Tage Ihnen die vereinbarte Tippgeber-Provision.
Schritt 5: Herzlichen Glückwunsch! Die von uns ausgezahlte Tippgeber-Provision steht Ihnen nun frei zur Verfügung!
Rechenbeispiel (Einfamilienhaus):
Notariell beurkundeter Kaufpreis: € 250.000
Vereinbarte Tippgeber-Provision: 2 %
Ihr Verdienst: € 5.000 *
*Vorraussetzungen für die Auszahlung der Tippgeber-Provision:
- Durch Ihren Tipp muss ein Kaufabschluss erzielt werden (erfolgreicher Notartermin).
- Sie als Tippgeber unterliegen nicht dem Standesrecht.
- Sie sind mit dem Eigentümer nicht verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.
- Erreicht/en die Tippgeber-Provision/en mehr als 256,00 € im Jahr, sind Privatpersonen dazu verpflichtet, diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
- Sollten Sie häufiger als gelegentlich als Tippgeber aktiv sein, können die Tippgeber-Provisionen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir bitten Sie, uns in diesem Fall darauf hinzuweisen, um die Provision umsatzsteuerlich korrekt überweisen zu können.
Bitte vergewissern Sie sich, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Betroffenen zulässig ist.
Wir behalten uns jedoch in jeder Hinsicht das Recht vor, angebotene Immobilien abzulehnen. Als Tippgeber erhalten Sie Ihre Provision auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis.